Förderung
...ein etwas trockener Stoff.
Deutschland hat sich die Erhöhung des Anteils von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit dem Integrierten Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung vom 5.12.2007 als politisches Ziel gesetzt.
Hierzu bedarf es Anreize, solche Technologien zu nutzen. Deshalb wird der stärkere Einsatz der KWK im Wege der Projektförderung durch die Investitionszuschüsse gefördert. Ein zentrales Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, den Absatz von Mini-KWK im Leistungsbereich bis 50 kWel im Wärmemarkt durch Investitionsanreize zu stärken.
Um die Zielsetzungen des Förderprogramms optimal erreichen zu können, werden Änderungen bei den Fördersätzen jeweils zum Jahresende bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten ins Auge gefasst. Daher galt die Richtlinie zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen vom 18. Juni 2008 nur bis zum 31.12.2008, wurde aber für das Jahr 2009 übernommen (Bundesanzeiger Nummer 194 vom 19.12.2008). Sofern notwendig werden die Fördersätze angepasst und bei ausreichender Haushaltslage für ein weiteres Jahr gewährt.
Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf die Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Förderfähig ist die Neuerrichtung von Mini-KWK-Anlagen (inkl. der notwendigen Anlagenperipherie) im elektrischen Leistungsbereich bis einschließlich 50 kW. Bei mehreren zusammenhängend betriebenen Einzelmodulen wird die Gesamtleistung aller an einem Standort vorhandenen Anlagen zur Ermittlung des Förderbetrages herangezogen.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberufliche Tätige, kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen sowie Energiedientsleistungsunternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften, Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Investoren.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Der Antragsteller (z.B. BHKW-Betreiber) stellt dem Zuwendungsgeber für ein regelmäßiges Monitoring über ein Zeitraum von maximal 5 Jahren Betriebsdaten zur Verfügung. Die Bewilligung des Zuschusses kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe dieser Unterlage an ein vom BMU beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzlich Auskünfte zu geben.
Die Förderung darf die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässigen Grenzen nicht überschreiten.
Förderfähig ist die Installation wärmegeführter Mini-KWK-Anlagen, die:
- im Leistungsbereich bis 50 KWel liegen
- über einen vom Hersteller angebotenen Vollwartungsvertrag betreut werden können
- nicht in Gebieten mit Fernwärmeversorgung überwiegend aus KWK-Anlagen liegen und einen integrierten Stromzähler haben.
Im Weiteren sind die folgenden Kriterien zu erfüllen, deren Nachweis anhand von Prüfstands- und Referenzemessungen erfolgen kann:
- Einhaltung der Anforderungen der jeweils gültigen TA-Luft
- Erfüllen bzw. Übertreffen der Anforderungen der EU-Richtlinie für Kleinstanlagen
- Primärenergieeinsparung (gemäß EU-Richtlinie) mindestens 10%
- Gesamtjahresnutzungsgrad mindestens 80 %
Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Prototypen
- als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden ist
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebrauchten erworbenen Anlagenteilen
Voraussetzungen für die Gewährung des Umweltbonus
Die Bonusförderung wird für Anlagen mit besonders geringen Schadstoffemissionen gewährt, die folgende Grenzwerte einhalten:
- Jeweils den halben Wert der Vorgaben aus der jeweils gültigen TA-Luft für NOx und CO
Der Förderbetrag ist das Produkt des Leistungsabhängigen Anteils und dem Faktor für Vollbenutzungsstunden f(Vbh) Förderbetrag= f(Vbh) * Leistungsabhängiger Anteil. Der Leistungsabhängige Anteil ergibt sich aus der Summe der Beträge für die Basisförderung und die Bonusförderung (siehe Tabellen). Der Faktor der Vollbenutzungsstunden ist unten näher erläutert.
Basisförderung:
Die Basisfördersätze je installierter kWel sind für die jeweiligen Leistungsbereiche unten stehender Tabelle zu entnehmen.
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Förderbetrag in Euro je kWel kumuliert über die Leistungsstufe.
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1550
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775
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250
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125
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50
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Demnach erhält eine Mini-KWK-Anlage mit
- 2 kW eine Basisförderung von 3.100,- € (2 x 1.550,- €)
- 5 kW eine Basisförderung von 6.975,- € (4 x 1.550,- + 1 x 775,- €)
- 20 kW eine Basisförderung von 10.250,- € (kumulativ wie oben vorgerechnet)
- 50 kW eine Basisförderung von 12.125,- € (kumulativ wie oben vorgerechnet)
Bonusförderung:
Die Bonusfördersätze je installierter kWel sind für die jeweiligen Leistungsbereiche unten stehender Tabelle zu entnehmen.
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Leistung Min (kW)
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Leistung Max (kW)
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Förderbetrag in Euro je kWel kumuliert über die Leistungsstufe.
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> 0
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<= 12
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100
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> 12
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<= 50
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50
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Faktor Vollbenutzungsstunden:
Der Faktor Vollbenutzungsstunden f(Vbh) ist der Quotient der Vollbenutzungsstunden laut Förderantrag und der Zielgröße für Vollbenutzungsstunden.
Der Zielwert liegt bei: Vbh (Ziel)= 5.000 h/a Liegen die Vbh unter dem jeweiligen Zielwert, ermittelt sich der Faktor wie folgt: f(Vbh)= Vbh / Vbh (Ziel)
Beispiel: Eine BHKW-Anlage mit 3.500 prognostizierten Vollbenutzungsstunden pro Betriebsjahr weist einen Faktor von 0,7 (3.500/5.000) auf.
Oberhalb des Zielwertes - also bei mehr als 5.000 BHKW-Betriebsstunden - liegt der Faktor bei: f(Vbh) = 1
Verfahren der Antragstellung und Nachweiseführung
Antragstellung:
Die Antragstellung ist ab 1. September 2008 möglich. Folgende Nachweise und Unterlagen sind zu erbringen:
- Nachweise über die geplante installierte elektrische Leistung
- Nachweise der jährlichen Vollbenutzungsstunden (laut Planungsunterlagen)
- Planungsdaten zur Plausibilitätsprüfung
Zur Antragstellung sind die Vordrucke des BAFA zu verwenden.
Auszahlung:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach:
- Vorlage des Nachweises der Betriebsbereitschaft der Anlage
- Abnahmeprotokoll
- Nachweis der für die Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten Kosten und der Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum im Bewilligungsbescheid angegebenen Termin (Vorlagefrist) gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
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